Was ist das fach-werk Großkrotzenburg?

fach-werk hhg e.V. versteht sich als Interessenvertretung seiner Mitglieder.

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Planung und Durchführung von gemeinsamen Aktionen des ortsansässigen Handels, Handwerks und Gewerbes, um Kundenbindung, Erhaltung der Kaufkraft und positive Umsatzentwicklung vor Ort zu erreichen.

Anstehende Aktionen oder Veranstaltungen werden bei einem Treffen gemeinsam geplant.

Möchten Sie Mitglied werden?

Dann laden Sie sich hier einen Aufnahmeantrag herunter oder schreiben Sie eine E-Mail an info@fach-werk-hhg.de

 

 


 

Satzung des fach-werk hhg großkrotzenburg e.V.

§1 Name und Sitz der Vereins

Der Verein führt den Namen fach-werk hhg großkrotzenburg und wurde am 17.05.2006 gegründet. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Großkrotzenburg.


§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Planung und Durchführung von gemeinsamen Aktionen des ortsansässigen Handels, Handwerks und Gewerbes, um Kundenbindung, Erhaltung der Kaufkraft und positive Umsatzentwicklung vor Ort zu erreichen.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, sowie jede juristische Person.

Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Der Vorstand kann einen Antrag ablehnen.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

b) durch Ausschluss, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Einleitung des Ausschlussverfahrens schriftlich Nachricht zu geben. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen mündlich oder schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die vom Vorstand einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

c) durch Tod.


§5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§6 Organe

Organe des Verins sind:

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.


§7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen:

1. einem Ansprechpartner
2. dem Kassierer,
3. dem Pressewart,
4. zwei Werbebeauftragten.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.


§8 Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich einberufen.


Aufgaben der JHV:

1. Vorlegen des Jahres- und Kassenberichtes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Neuwahl des Vorstandes (2 Jahre),
4. Satzungsänderung,
5. Festsetzung des Jahresbeitrages.


Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird vom Ansprechpartner, bei dessen Verhinderung vom Kassierer geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.


Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.


§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

a) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

b) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.


§10 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.


§11 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheiden 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der dazu einberufenen Mitgliederversammlung.


§12 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.